Kapitalabfindung

  • 1. Motive für eine Kapitalabfindung

      • Vorzeitiges Ausscheiden des GGF
        • Gesellschafterwechsel
      • Veräußerung der Gesellschaft bzw. Nachfolgeregelung
      • Bonitätsverbesserung der Gesellschaft
      • Vollständige Entlastung der GmbH
      • Minimierung des Kapitalbedarfs für die Erfüllung der Verpflichtung
        • Vergleich Heubeck-Barwert (Abfindung) – Versichererbarwert (Rentenzahlung)
  • 2. Wann ist eine Abfindung möglich? Die Anforderungen an eine Abfindungsklausel

      • Abfindung ist bei beherrschenden GGF (Beherrschung kann auch aufgrund einer gleichgerichteten Interessenslage vorliegen) grundsätzlich möglich, da dieser Personenkreis nicht unter den Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes fällt.
        • Hinweis: bei Personen, die unter den Geltungsbereich des Betriebsrenten- gesetzes fallen (Arbeitnehmer – auch nicht beherrschende GGFs) ist der § 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) zu beachten
      • Teilweise strittig, ob eine Kapitalabfindung in der Pensionszusage vorhanden sein muss, damit eine Kapitalabfindung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt wird.
        • FG Münster vom 23.3.2009 (mit Bezugnahme auf BFH Urteil vom 5.3.2008)
          • Gesellschafter–Geschäftsführer können auch ohne Abfindungsklausel steuerunschädlich abgefunden werden. Insbesondere dann, wenn die Abfindung betrieblich veranlasst ist (z.B. im Zuge eines Verkaufes/ Nachfolgeregelung).
      • Empfehlung unsererseits:
        Aufnahme der Kapitalabfindungsklausel mit in die Pensionszusage. Diese muss allerdings dem BMF Schreiben vom 6.4.2005 entsprechen. Es ist allerdings nicht zwingend notwendig, dass die Abfindungsklausel bereits von Anfang an in der Pensionszusage enthalten ist. Eine Vereinbarung kurz vor der Auszahlung ist unseres Erachtens korrekt und widerspricht nicht dem Rückwirkungsverbot (Nachzahlungsverbot). Rechtlich gesichert ist diese Auffassung allerdings nicht.
      • Begründung:
        Mit der Abfindung ändert sich nur die Zahlungsmodalität; es wird keine Änderung hinsichtlich der Höhe der Pensionszusage vorgenommen.

        • Eine Abfindungsklausel sollte sich allerdings auf die Abfindung beim vorzeitigen Ausscheiden bzw. auf die Abfindung im Rentenbezug beschränken.
          • Begründung: Wird eine Abfindung im aktiven Dienstverhältnis entsprechend den Vorgaben des BMF Schreibens vom 6.4.2005 vereinbart (Bilanzsteuerrecht), führt dies insoweit zur verdeckten Gewinn- ausschüttung (Körperschaftsteuerrecht), wie noch nicht erdiente Anwartschaften abgefunden werden.
      • BMF Schreiben vom 6.4.2005
        • Gemäß dem BMF Schreiben vom 6.4.2005 muss immer mit dem Barwert der künftigen Versorgungsleistungen nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG abgefunden werden.
        • Das Berechnungsverfahren und der für die Ermittlung der Abfindung anzuwendende Zinssatz sind mit in die Abfindungsklausel aufzunehmen.
      • Hinweis:
        Derzeit der Höhe nach akzeptiert wird die Abfindung nach dem Heubeck -Barwert (Barwert der Anwartschaft bzw. Barwert der laufenden Leistung) und einem Rechnungszins von 6%. Wird eine Abfindung gezahlt, die über diesem Wert liegt, liegt in aller Regel eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Erfolgt eine Abfindungszahlung, die unter dem Barwert nach Heubeck liegt, ist das Thema „Verzicht“ auf Versorgungsleistungen zu problematisieren.
  • 3. Fünftelungsregelung für außerordentliche Einkünfte

      § 34 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m § 34 Abs. 1 EStG

      • Bei Kapitalleistungen, die eine Vergütung für mehrere Jahre darstellen und zusammengeballt zufließen, ist die Anwendung der so genannten Fünftelregelung zur Minderung der Steuerprogression möglich (siehe hierzu § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG i.V.m.§ 34 Abs. 1 EStG). Dies trifft auch für Kapitalabfindungen aus Pensionszusagen zu.
      • Berechnung: Im Jahr der Abfindung wird die Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen (zVE) unter Berücksichtigung nur eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte (Abfindung) berechnet. Die, auf die außerordentlichen Einkünfte (Abfindung) entfallende, Einkommensteuer wird dann mal fünf genommen.
      • Hinweis:
        • Nur eine (für die ESt) fiktive Berechnung, die Zahlung erfolgt wie vereinbart.
        • Führt das sonstige zVE schon zum Grenzsteuersatz, geht die Fünftelung ins Leere.
        • Fünftelung gilt nur bei Pensionszusage und Unterstützungskasse.
        • Gilt nicht bei Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung da es Ihnen an der Außerordentlichkeit fehlt.