Gesellschafter–Geschäftsführer-Versorgung

  • 1. Grundlagen

      Ein Gesellschafter–Geschäftsführer (folgend GGF genannt) ist im Gegensatz zu einem „reinen“ Angestellten in einer besonderen Position.

      In aller Regel ist er „Arbeitgeber“, „Arbeitnehmer“ und „Anteilseigner“ in einer Person. Diese Sonderstellung hat auch Auswirkungen auf die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung.

      Aufgrund dieser besonderen Stellung ist der GGF meistens kein abhängiger Beschäftigter und unterliegt aus arbeitsrechtlicher Sicht somit auch nicht dem Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Aus diesem Grund gelten die Schutzvorschriften des BetrAVG für diesen Personenkreis nicht.

      Da er in aller Regel auch nicht sozialversicherungspflichtig ist, ist er selbst verantwortlich für Versorgungsfälle wie Krankheit, Tod, Berufsunfähigkeit und Alter, da er keine staatliche Unterstützung (Rentenversicherung) erhält.
      Zudem denkt der GGF natürlich auch in seiner Position als Unternehmer an die betriebswirtschaftliche Situation im Unternehmen selbst. Auch dies muss bei der Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung für den GGF beachtet werden.

      Insgesamt gilt es bei der Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung für den Personenkreis des GGF eine Vielzahl von arbeits- und steuerrechtlichen Regelungen zu beachten.

  • 2. Zielgruppe

      Eine betriebliche Altersversorgung macht aus Sicht des Unternehmens natürlich nur dann Sinn, wenn diese im Bereich des Unternehmens auch steuerlich anerkannt wird.

      Bei normalen Arbeitnehmern ist dies unproblematisch. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern muss zunächst differenziert werden, für welche Art von Gesellschaft sie tätig sind und ob sie hieraus resultierend im steuerlichen Sinne als Unternehmer oder Arbeitnehmer angesehen werden.

      Wer als GGF einer Kapitalgesellschaft sein Unternehmen leitet, kann die steuerlichen Vorteile bei der Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung nutzen. Er wird steuerrechtlich aufgrund seiner Tätigkeit für das Unternehmen (Anstellungsvertrag) als Arbeitnehmer angesehen und kann wie jeder andere Arbeitnehmer auch eine betriebliche Altersversorgung erhalten – im Gegensatz zum Einzelunternehmer und zum GGF einer Personengesellschaft. Eine Sonderstellung für die steuerliche Anerkennung stellt die GmbH & Co. KG dar. Bestimmte Konstellationen (zum Beispiel dass der GGF nur an der Komplementär-GmbH beteiligt ist) erlauben es auch hier eine betriebliche Altersversorgung mit steuerlicher Wirkung einzurichten.

      Da nur Kapitalgesellschaften die steuerlichen Vorteile bei der Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung für ihren GGF nutzen können, wird folgend nur auf die GGF-Versorgung von Kapitalgesellschaften und hier der GmbH eingegangen.

  • 3. Gestaltung und Hinweise

      Der Versorgungsbedarf des GGF kann sehr hoch sein, da sich der GGF einer GmbH vor einer besonderen Situation sieht: Vergleichsweise hohe Bezüge in der aktiven Zeit mit einem entsprechenden Lebensstandard einerseits und der unzureichende oder fehlende Anspruch an die gesetzliche Rentenversicherung andererseits, machen es erforderlich einen Weg zu finden, mit dem Versorgungslücken geschlossen werden können.

      Als Grundelement einer betrieblichen Altersversorgung wird häufig eine Direktversicherung, gefördert nach § 3.63 EStG, gewählt (in früheren Zeiten auch eine Direktversicherung nach § 40b EStG ggf. ergänzt durch eine Pensionskasse nach § 3.63 EStG). Die steuerfreien Beiträge sind hier jedoch regelmäßig nicht ausreichend, um den Versorgungsbedarf vollends abdecken zu können. Daher muss überlegt werden, welche weiteren Formen der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und auch geeignet sind, um das Versorgungsniveau zu erhöhen.

      Folgende Durchführungswege bieten sich hier an:

      • Pensionszusage
      • Kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse

      Wird die Pensionszusage gewählt, so ist hiermit eine „Bilanzberührung“ (Rückstellungen sind zu passivieren, hierfür reserviertes Vermögen ist zu aktivieren) verbunden. Hinsichtlich der Finanzierung/Anlage ist das zusagende Unternehmen sehr flexibel. Es besteht allerdings die Gefahr, dass die Finanzierung vernachlässigt wird und das erforderliche Kapital im Versorgungsfall nicht ausreichend zur Verfügung steht (weiterführende Ausführungen unter „Pensionszusage“).

      Möchte das Unternehmen keine Bilanzberührung haben und entscheidet sich eher für eine „konservative“ Finanzierung, so bietet sich die kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse an (weiterführende Ausführungen unter „Unterstützungskasse).

      Wegen der Doppelfunktion des GGF als Unternehmer und Angestellter verlangt die Finanzverwaltung jedoch, dass bei Einrichtung aber auch während des Bestehens einer Altersversorgung bestimmte Vorgaben erfüllt und beachtet werden. Es wird hier insbesondere nach Anhaltspunkten gesucht, ob die Versorgungszusage betrieblich (in Folge der Tätigkeit des GGF) oder durch das Gesellschaftsverhältnis (infolge seiner Beteiligung) veranlasst ist. Steuerrechtlich anerkannt wird eine betriebliche Altersversorgung nur, wenn Sie auf Grund des Arbeitsverhältnisses gewährt wird. Die betriebliche Altersversorgung eines GGF muss einem so genannten „Fremdvergleich“ standhalten.

      Dies ist in der Praxis nicht immer einfach zu belegen, da Rechtsprechung (BFH) und Verwaltungsanweisungen (Finanzverwaltung) stetig erneuert werden. Oftmals fehlt es hier auch an Klarheit und Eindeutigkeit, so dass für den „Laien“ auf Anhieb gar nicht zu erkennen ist, wo die „Fallstricke“ liegen.

      Die folgenden Unterpunkte zur GGF Versorgung bieten fundierte und praxisnahe Informationen auf aktuellem Stand.