BilMoG

  • 1. Ziele des Gesetzgebers

      Das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG), das am 3.4.2009 verabschiedet worden ist, hat auch Auswirkungen auf die Bewertung von Pensionszusagen in der Handelsbilanz.

      Unternehmen, die für ihre betriebliche Altersversorgung den Durchführungsweg der Pensionszusage gewählt haben, werden sich künftig davon lösen müssen, den Pensionsrückstellungswert nach § 6a EStG (Steuerbilanzwert) auch für den handelsrechtlichen Wertansatz von Pensionszusagen zu wählen. Es werden zukünftig zwei unterschiedliche „Rückstellungswerte“ zum Ansatz kommen. Die neuen Vorschriften des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Falls das Kalenderjahr gleich dem Geschäftsjahr ist, ist der erste Bilanztermin, zu dem BilMoG anzuwenden
      ist, der 31.12.2010.

      Mit dem BilMoG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, das deutsche Handelsrecht an internationale Rechnungslegungsgrundsätze anzunähern und den Informationsgehalt des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zu verbessern. Diese Ziele sollen so umgesetzt werden, dass die Eckpfeiler der nationalen Rechnungslegung weiterhin Bestand haben und auch weiterhin den nationalen Besonderheiten Rechnung getragen wird.

  • 2. Auswirkungen auf die Bewertung von Pensionszusagen in der Handelsbilanz

      Die Bewertung von Pensionszusagen in der Steuerbilanz erfolgt weiterhin nach den Vorgaben des § 6a EStG. Die Steuerbilanz bleibt somit von BilMoG unberührt!

      Folgend die wesentlichen Neuerungen bei der Bewertung von Pensionszusagen in der Handelsbilanz:

      „Realistischere“ Bewertung der Pensionsverpflichtung

      Im Detail regelt § 253 Abs. 1 HGB i.d.F. des BilMoG den Ansatz der Rückstellungen. Dort heißt es in Satz 2: „Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen.“ (vgl. hierzu Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts
      vom 25.05.2009, BStBl. I 2009, S 1103).

      Der Begriff „Erfüllungsbetrag“ verdeutlicht, dass hier die wahre Belastung einer Pensionszusage in der Handelsbilanz dargestellt werden soll. Hierzu gehört auch, dass künftige „Kostensteigerungen“ mit einkalkuliert werden. Bei der Ermittlung von Pensionsrückstellungen sind somit künftig auch Lohn- und Gehaltstrends, sowie Rententrends (z.B. der gesetzlich verankerte in § 16 BetrAVG) entsprechend zu berücksichtigen.

      Auch Fluktuationen sind letztendlich bei größeren Beständen zu berücksichtigen.

      Ansatz eines „festgelegten“ Zinssatzes

      Eine wesentliche Größe im Rahmen der handelsrechtlichen Bewertung von Pensionszusagen ist der Zinssatz. Dieser grundsätzlich anzuwendende Zinssatz wird monatlich von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe der Rückstellungsabzinsungsverordnung (siehe hierzu BGBl 2009 I S. 3790 f.) veröffentlicht. Er wird ermittelt auf Grundlage einer um einen Aufschlag erhöhten Null–Kupon–Euro–Zinsswapkurve. Der anzusetzende Rechnungszins entspricht dem 7-Jahres-Durchschnitt des beobachteten Zinses. Es wird bei Pensionsverpflichtungen aus Vereinfachungsgründen „generell“ von einer Laufzeit der Verpflichtung von 15 Jahren ausgegangen. Den aktuellen Abzinsungszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 HGB (Restlaufzeit 15 Jahre) finden Sie unter www.bundesbank.de.

      Bewertungsverfahren

      Eine bestimmte versicherungsmathematische Bewertungsmethode wird von BilMoG nicht vorgeschrieben.
      Neben einem modifizierten Teilwertverfahren kann auch die aus der internationalen Rechnungslegung bekannte Projected Unit Credit Method (PUC) verwendet werden.

      Bei der PUC Methode wird zu jedem Bilanzstichtag nur der Teil der Verpflichtung bewertet, der bereits erdient ist (degressives m/n-tel). Für diesen Teil der Verpflichtung wird der Anwartschaftsbarwert (= Einmalprämie) angesetzt. Des Weiteren kommen dann die oben erwähnten Trendannahmen (Gehalt/Rente/Fluktuation) zum Tragen.

      Im Vergleich:

      Bei der bekannten Teilwertmethode (§ 6a EStG) wird von einer während der gesamten Dienstzeit gleichmäßigen Aufwandsverteilung ausgegangen. Der Versorgungsberechtigte erdient sich sukzessive während seiner gesamten Dienstzeit seine „Pensionszusage“.

      Hiernach wird bei aktiv Tätigen vom Anwartschaftsbarwert der „vollen“ Verpflichtung noch der Barwert gleich bleibender „fiktiver“ Prämie (Nettoprämie) abgezogen (Vergleich zur Deckungskapitalermittlung bei Versicherungen). Es wird hierbei immer unterstellt, dass die Zusage, so wie diese am Bilanzstichtag vorliegt, bereits ab Eintritt in das Unternehmen bestanden hat. Erhöhungen der Zusage haben somit auch Auswirkungen auf die Prämien in der Vergangenheit.

      In aller Regel führt die PUC Methode zu niedrigeren Rückstellungswerten im Vergleich zum Teilwertverfahren.

      Die angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethode ist im Anhang zur Bilanz anzugeben (also Bewertungsverfahren, Zinssatz, Gehaltstrend, Rententrend, Fluktuation, Sterbetafel).

      Verteilung des Mehraufwandes – Übergangsregelung (Art. 67 EGHGB n.F.)

      Die Pensionsrückstellung wird nach BilMoG in aller Regel höher ausfallen als nach bisherigem Recht. Dieser Mehraufwand (der sich aufgrund der neuen Rechtslage ergibt) kann auf 15 Jahre verteilt werden. Eine gleichmäßige Verteilung wird nicht gefordert, allerdings muss in jedem Jahr mindestens ein Fünfzehntel des Unterschiedsbetrages angesammelt werden.

      Der Mehraufwand kann auch vollends im ersten Jahr zugeführt werden. Bei Ausübung des Wahlrechts (Verteilung auf 15 Jahre) sind die nicht ausgewiesenen Rückstellungen im Anhang anzugeben.

      Saldierungsgebot

      Dienen Vermögensgegenstände gemäß § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB n.F. ausschließlich zur Deckung von Schulden (hier: Versorgungsverpflichtung) und sind diese dem Zugriff aller Gläubiger entzogen, so sind sie mit den Schulden zu verrechnen. Einen „zugriffsfreien Vermögensgegenstand“ stellt somit z. B. eine verpfändete Rückdeckungsversicherung dar. Allerdings nur dann, sofern die Verpfändung auch ordnungsgemäß dem Versicherer angezeigt und somit auch wirksam zustande gekommen ist. Dieses Saldierungsgebot führt zukünftig in der Handelsbilanz zu einer Bilanzverkürzung, da nur noch das Delta zwischen Pensionsrückstellungen und dem „reservierten Vermögen“ (= Planvermögen oder plan assets) ausgewiesen wird. Das Planvermögen ist mit dem Zeitwert anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 4 HGB n. F.). Es ist derzeit davon auszugehen, dass bei einer Rückdeckungsversicherung hier der Aktivwert der Versicherung zum Ansatz kommt.

      Bei der Saldierung können folgende Konstellationen eintreten:

      Wert der Verpflichtung > Planvermögen

      • Passivseite: Rückstellung = Wert der Verpflichtung abzgl. Planvermögen
      • Aktivseite: kein Ausweis des Planvermögens

      Wert der Verpflichtung = Planvermögen

      • Passivseite: keine Rückstellung
      • Aktivseite: kein Ausweis des Planvermögens

      Wert der Verpflichtung < Planvermögen

      • Passivseite: keine Rückstellung
      • Aktivseite: Ausweis der Überdeckung (mit Ausschüttungssperre)

      Durch dieses Saldierungsgebot wird letztendlich die externe Finanzierung von Pensionszusagen wieder an Bedeutung gewinnen. Durch den stetigen Aufbau von separiertem Vermögen kann dem Absinken der Eigenkapitalquote (durch die Erhöhung der Rückstellung) entgegengewirkt werden. Im Idealfall (Höhe der Schulden = Höhe des Vermögens) kommt es zu einer Verbesserung der Bilanzkennzahlen.

      Weitere Hinweise:

      • Die Regelungen in R 6a Absatz 20 Satz 2 bis 4 EStR, wonach der handelsrechtliche Ansatz der Pensionsrückstellung die Bewertungsobergrenze für die Steuerbilanz ist, sind nicht weiter anzuwenden. Es ist nunmehr durchaus möglich, dass in der Handelsbilanz ein geringerer Rückstellungswert ausgewiesen wird, als in der Steuerbilanz (vgl. BMF Schreiben vom 12. März 2010 – IV C 6 – S 2133/09/10001, Randnummer 10).
      • Für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen, die vor dem 1.1.1987 rechtsverbindlich zugesagt wurden, gilt weiterhin das Passivierungswahlrecht (Handelsbilanz/Steuerbilanz) – (vgl. BMF Schreiben vom 12. März 2010 – IV C 6 – S 2133/09/10001, Randnummer 11).
      • Keine Streichung von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB. Dies bedeutet, dass mittelbare Verpflichtungen (Zusagen über eine Unterstützungskasse) auch zukünftig nicht zu passivieren sind.
  • 3. Pensionszusagen – die wichtigsten Änderungen im Überblick

      Anwendung:

      • Erstmalig für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2009 zwingend
      • Freiwillige Anwendung vorzeitig möglich

      Neue Rückstellungsbewertung für die Handelsbilanz:

      • Bewertung mit dem Erfüllungsbetrag (inkl. Trendannahmen)
      • Freie Wahl des Bewertungsverfahren
      • Anhangangaben zum Bewertungsverfahren und Parametern

      Rechnungszins:

      • Abzinsung der Rückstellungen mit einem laufzeitadäquaten Durchschnittszinssatz der letzten sieben Jahre
      • Zur Bewertung der Pensionsrückstellungen darf pauschal eine Restlaufzeit von 15 Jahren angenommen werden

      Saldierungsgebot:

      • Pensionsrückstellungen sind mit zweckgebundenem Vermögen zu saldieren
      • Bewertung des zweckgebundenen Vermögens mit dem Zeitwert
      • Übersteigt das zweckgebundene Vermögen die Rückstellung, Ausweis des Vermögensüberschusses durch Aktivierung
      • Anhangangaben über verrechnete Bilanzposten notwendig

      Übergangsregelung:

      • Notwendige Zuführungen zur Pensionsrückstellung können auf bis zu fünfzehn Jahre verteilt werden (sofortige Zuführung auch möglich)
      • Die jährliche Zuführung muss mindestens einem Fünfzehntel des Zuführungsbetrages entsprechen