BFH Urteil vom 15.03.2023, I R 41/19

Gleichzeitiger Bezug von Versorgungszahlungen und Geschäftsführer-gehalt als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Nach bisheriger Sicht von Bundesfinanzhof und Finanzverwaltung resultiert aus dem Zusammentreffen von Pensionszahlungen und laufendem Geschäftsführergehalt eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Mit dem nunmehr aktuellen Urteil wurde die bisherige Rechtsprechung weiterentwickelt und es werden für die Beratungspraxis wichtige Gestaltungshinweise gegeben.

Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung – BFH vom 05.03.2008 I R 12/07, BStBl II 2015, 409 und vom 23.10.2013 – I R 60/12, BStBl II 2015, 413:

Aus Körperschaftsteuerlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, wenn in einer Pensionszusage als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug einer Pensionsleistung nur das Erreichen eines festen Alters maßgeblich ist. Das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als weitere Voraussetzung, ist aus Sicht des BFH nicht zwingend notwendig.
Allerdings würde bei einem Nebeneinander von Pensionsleistungen und Gehaltszahlungen ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer dem Grunde nach verlangen, dass entweder die weiterbestehenden Gehaltszahlungen aus der Geschäftsführertätigkeit auf die Pensionsleistungen angerechnet werden oder der Pensionszeitpunkt auf das endgültige Ende der Geschäftsführertätigkeit hinausgeschoben wird. Im letzten Fall ggf. mit einer Vereinbarung, dass der temporäre Verzicht auf Pensionsleistungen durch einen Wertausgleich kompensiert wird (nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bestimmter Barwertausgleich).

Weiterentwicklung der Rechtsprechung mit BFH Urteil v. 15.03.2023, I R 41/19

Wird nach dem Eintritt des Versorgungsfalles neben der Pensionszahlung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, liegt nach der Maßgabe eines hypothetischen Fremdvergleichs dann keine gesellschaftliche Veranlassung vor, wenn die Summe von Pensionsleistung und Gehaltszahlung aufgrund der Weiterbeschäftigung, die letzten Aktivbezüge (vor Pensionszahlung) nicht überschreitet.
Hinweis: Im Streitfall betrugen Pensionszahlung plus Gehaltszahlung nur 26% der letzten Aktivbezüge des GGF.

Praxisrelevanz

Der BFH bestätigt im Urteil vom 15.03.2023 zunächst seine bisherige Rechtsprechung, dass es sich vom Grundsatz her auch dann um eine bAV handelt, wenn das Arbeitsverhältnis / Dienstverhältnis bei Bezug einer Altersrente noch nicht beendet ist.
Seine bisherige Ansicht zur Anrechnung von Pensionsleistungen auf fortlaufende Gehaltszahlungen hat der BFH nunmehr geändert und kommt somit auch der Realität näher.
Sofern Pensionszahlungen und – wegen Fortführung der Geschäftsführertätigkeit – weitere Gehaltszahlungen, die letzten Aktivbezüge vor Eintritt des Versorgungsfalles nicht übersteigen, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Es ist allerdings zu beachten, dass eine weitere Geschäftsführertätigkeit mit reduzierten Arbeitszeiten/Aufgabenbereichen dazu führen kann, dass die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen nicht vollständig ausgereizt werden kann. Das neue Gehalt muss, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden, der Höhe nach angemessen sein und dem Umfang der Tätigkeit entsprechen. Ansonsten liegt im Bereich der ggf. vorliegenden unangemessen hohen Gehaltszahlung eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Um eine gleichzeitige Zahlung von Gehalt und Pension zu vermeiden, besteht nach Ansicht des BFH auch die Möglichkeit, den Eintritt der Versorgungsfälligkeit – ggf. unter Vereinbarung eines nach versicherungsmathematischen Maßstäben berechneten Barwertausgleichs – aufzuschieben, bis der GGF endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat. Auch das eröffnet eine Alternative für die Beratungspraxis.

Eine Veröffentlichung des BFH Urteils im Bundessteuerblatt ist bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erfolgt (Stand Februar 08.02.2024). Somit sind die Feststellungen über den Einzelfall hinaus auch noch nicht anwendbar. Bis zur Veröffentlichung werden die Finanzämter in aller Regel nach dem „alten Rechtsstand“ verfahren.

08.02.2024 – CK